Daniel Steck, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, N 4 zu Art. 241). „Ohne Entscheid“ ist so zu verstehen, dass in den genannten Fällen keine Prüfung der Streitfrage und auch keine prozessuale Erledigung im Sinne eines Entscheides, z.B. über die Zuständigkeit, erfolgt (Pascal Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 5 zu Art. 241). Die Abgrenzung erhellt auch aus der Formulierung von Art.