grund einer Parteierklärung (Rückzug, Anerkennung, Vergleich) oder wenn die Sache gegenstandslos wurde (Art. 241 und 242 ZPO). Diese Erledigungsart hat ihren Vorläufer im so genannten „Berner Modell", nach welchem bereits die Parteierklärung unmittelbar und ohne den folgenden Erledigungsentscheid das Ende des Verfahrens bewirkte, obgleich Vollstreckungstitel erst der formelle Abschreibungsentscheid war (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, N 3d zu Art. 207; Daniel Steck, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, N 4 zu Art. 241).