Aus den Erwägungen: Zu fragen ist nach dem Rechtsmittel, das gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 23. April 2013 in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit offen steht. 1.1 Beim Nichteintretensentscheid gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Weil zudem der Streitwert über Fr. 10‘000.00 liegt, ist nach Art. 308 ZPO das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Das gleiche Rechtsmittel steht bezüglich des von beiden Seiten angefochtenen Kostenentscheids zur Verfügung, d.h. Art.