B. Gerichtsentscheide 3610 3610 Rechtsmittel gegen eine Abschreibungsverfügung (Art. 241 und 242 ZPO). Ist die Rückzugserklärung nicht klar, steht einzig das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung. Vertrauensschutz bei falscher Rechtsmittelbelehrung (Art. 52 ZPO). Im Rahmen des Vertrauensschutzes kann die Kenntnis der einschlägigen Literatur nicht verlangt werden.