Aus den Erwägungen: Der Berufungskläger hat neue Behauptungen aufgestellt und neue Beweismittel eingereicht. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig sei. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind Noven nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dies gilt nach dem Bundesgericht auch in Fällen, in denen die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO vorgeschrieben ist (BGE 138 III 625, in: Pra 2013, Nr. 26;