Das Gericht hat R. unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Das heisst, dass dieser die Pflege und Erziehung des Kindes vorwiegend obliegt. Dies würde dafür sprechen, den Vater einen allfälligen Barbedarf von R. tragen zu lassen. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Vater R. in erheblichem Masse mitbetreut (zusätzlich zu jedem zweiten Wochenende jeden Mittwochnachmittag und während der Hälfte der Ferien) und seine finanzielle Leistungsfähigkeit schlechter ist als diejenige der Mutter. Kommt hinzu, dass der Bedarf von R. bis im Mai 2014 und ab November 2015 mehr als gedeckt ist.