Dannzumal werden lediglich noch 60 % des Vermögensertrages resp. ein Betrag von Fr. 696.00 angerechnet. Bis zum 12. Geburtstag, d.h. ab Rechtskraft dieses Urteiles bis 1. Mai 2014, kann R. ihren Bedarf also ohne weiteres aus ihrem Vermögensertrag bestreiten und es sind keine Unterhaltsbeiträge zulasten eines Elternteils festzulegen. Nach der Pensionierung des Vaters, das heisst ab dem 1. November 2015, wird R. zusätzlich zum Vermögensertrag über eine Kinderrente der AHV im Umfang von rund Fr. 725.00 verfügen. Mit diesen rund Fr. 1‘400.00 pro Monat ist ihr Bedarf ebenfalls mehr als gedeckt.