Angesichts des hohen Vermögens von R. und der im Moment (noch) eher knappen Einkommenssituation der Eltern erscheint es dem Gericht als angebracht, in einer ersten Phase bis zur Pensionierung des Vaters 80 % des Vermögensertrags von R. an ihren Bedarf anzurechnen. Dies ist bei einem mutmasslichen monatlichen Ertrag von Fr. 1‘160.00 pro Monat ein Betrag von Fr. 928.00. Nach der Pensionierung des Vaters wird R. zusätzlich zum Vermögensertrag eine monatliche Kinderrente der AHV von rund Fr. 725.00 erhalten. Dannzumal werden lediglich noch 60 % des Vermögensertrages resp. ein Betrag von Fr. 696.00 angerechnet.