ZGB festzulegen ist. Nach überzeugender Auffassung soll der Beitrag in der Regel 60 % des (Arbeits-) Einkommens des Kindes (80 % bei schlechten finanziellen Verhältnissen der Eltern) nicht übersteigen (Peter Breitschmid, a.a.O., N 35 zu Art. 276). R. hat für ihr Alter ein sehr hohes Vermögen, das sie zurzeit nicht benötigt. Ihre Mutter verfügt nicht über finanzielle Reserven, wird aber ein zunehmend besseres Einkommen erzielen, bei dem ein monatlicher Überschuss resultiert. Der Vater kann in Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens mehr oder weniger seinen aktuellen Bedarf decken.