stellen: Die wirtschaftliche Lage des Kindes muss eindeutig besser sein als diejenige der Eltern. Zudem hat das Kind nur vorhandene bzw. realisierbare Mittel einzubringen (Peter Breitschmid, a.a.O., N 34 zu Art. 276). Wie regelmässig bei Konkurrenz mehrerer Pflichtiger und in Art. 323 Abs. 2 ZGB explizit statuiert, ist lediglich ein angemessener Beitrag zu leisten, der in der Regel zwischen Eltern und Kind einvernehmlich und im Streitfall nach pflichtgemässem Ermessen i.S.v. Art. 4 ZGB festzulegen ist.