Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Hervorzuheben ist allerdings der Ausnahmecharakter dieser Regelung. Sie setzt objektiv das Vorhandensein entsprechender Mittel, subjektiv die Zumutbarkeit für das unterhaltsberechtigte Kind voraus (Peter Breitschmid, a.a.O., N 32 zu Art. 276). Die Vorrangigkeit der elterlichen Pflicht rechtfertigt, an die Zumutbarkeit von Eigenleistungen des Kindes hohe Anforderungen zu 56 B. Gerichtsentscheide 3608