Eine Grenze findet der Unterhaltsbeitrag für das Kind am – nach Möglichkeit – erweiterten Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen. Erweitert deshalb, weil Kinderunterhaltsbeiträge oft jahrelang und unter Umständen auch über die Mündigkeit hinaus geschuldet sind (Peter Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 285 mit Verweisen). Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden (Art. 319 Abs. 1 ZGB). Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen (Art. 319 Abs. 2 ZGB).