Vorbehalten sind jedoch immer abweichende zivilgerichtliche Anordnungen, ter auf welche nicht nur in Art. 285 Abs. 2 ZGB, sondern auch in Art. 71 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 830.101) ausdrücklich hingewiesen wird (BGE 134 V 15 E. 2.3.5). Nach Peter Breitschmid sind im Unterhaltsurteil richtigerweise die bekannten und mitgeschuldeten Leistungen ausdrücklich zu spezifizieren (Peter Breitschmid, a.a.O., N 29 zu Art. 285). 4.8 Beide Eltern haben für den Unterhalt ihres Kindes gemeinsam aufzukommen, wobei sich die Anteile proportional zur Leistungsfähigkeit bemessen