bis 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Abs. 2 von Art. 285 ZGB wurde die Stellung des Unterhaltspflichtigen insofern verbessert, als er eine nachträglich erhaltene Kinderrente nicht mehr kumulativ zu den Unterhaltsbeiträgen zu zahlen hat, sondern diese sich von Gesetzes wegen entsprechend verringern. Vorbehalten sind jedoch immer abweichende zivilgerichtliche Anordnungen, ter auf welche nicht nur in Art.