Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteiles an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Es wurde bereits erwähnt, dass in Kinderbelangen – auch im Berufungsverfahren – die Offizialmaxime gilt. Das Gericht hat also von Amtes wegen über den Kinderunterhalt zu befinden. Es kann demzufolge auch von den Anträgen der Ehegatten abweichen (Art. 296 Abs. 3 ZPO).