Es rechtfertigt sich daher von einer Reduktion von 25 % auszugehen. Dies ergibt bei einem Einzelkind vom 7. bis 12. Altersjahr einen Bedarf von Fr. 1‘017.00 und ab dem 13. Altersjahr von Fr. 1‘251.00. Davon ist die Kinderzulage von Fr. 200.00 in Abzug zu bringen, welche die Ehefrau bezieht. Es verbleibt somit ein zu deckender Barbedarf von gerundet Fr. 825.00 bzw. Fr. 1‘050.00. 1.7 Gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.