Am 21. April 2011 hat es demgegenüber festgestellt (Urteil BGer 5A_690/2010, E. 2.3), aus einem Unterschied bei den Wohnkosten könne nicht auf einen gleichen Unterschied in den generellen Lebenshaltungskosten geschlossen werden. Zudem würden die Zürcher Tabellen nicht etwa auf statistischen Werten der Agglomeration Zürich, sondern auf gesamtschweizerischen Durchschnittswerten beruhen, die – nach Angaben der Herausgeber – zudem nach unten korrigiert worden seien.