1.4 […] 1.5 […] 1.6 Die ausserrhodischen Gerichte haben den Bedarf der Kinder lange Jahre anhand der Empfehlungen des Zürcher Jugendamtes bestimmt und die dortigen Ansätze aufgrund der lokalen Verhältnisse gesamthaft um 30 % reduziert (vgl. auch AR GVP 12/2000, Nr. 3355 und AR GVP 18/2006, Nr. 3483). Zunächst hat das Bundesgericht die Vornahme eines pauschalen Abzuges grundsätzlich als zulässig erkannt (Urteil BGer 5C.171/2003, E. 3). Am 21. April 2011 hat es demgegenüber festgestellt (Urteil BGer 5A_690/2010, E. 2.3), aus einem Unterschied bei den Wohnkosten könne nicht auf einen gleichen Unterschied in den generellen Lebenshaltungskosten geschlossen werden.