Wie bereits das Kantonsgericht festgehalten hat, besteht der Vermögensertrag zum grossen Teil aus Darlehenszinsen und ist unabhängig von Zinsschwankungen. Es erscheint daher als gerechtfertigt, den Ertrag auch für die Zukunft anzurechnen. Dabei ist sich das Obergericht sehr wohl bewusst, dass die Darlehen kündbar sind und im heutigen Umfeld im Anschluss an eine Kündigung die Anlagemöglichkeiten wahrscheinlich schlechter wären, d.h. nicht mehr mit dem bisherigen Ertrag gerechnet werden kann. Weil hier einigermassen zuverlässige Prognosen jedoch ein Ding der Unmöglichkeit sind, verzichtet das Obergericht explizit auf irgendwelche Annahmen.