Ausserdem hat M. einen Teil des Darlehens zurückbezahlt, welches der Berufungskläger allem Anschein nach für seinen Lebensunterhalt gebraucht hat. Nach Auffassung des Gerichts war der Berufungskläger dazu nach der Schenkung nicht (mehr) befugt und er hat R. gegenüber – wie sein Rechtsvertreter zu Recht bemerkt – für die Differenz aufzukommen. Somit geht das 53 B. Gerichtsentscheide 3608