In der Berufungserklärung und in der Eingabe vom 16. Januar 2013 bestätigte der Kindsvater explizit, dass er einen Grossteil seines Vermögens R. geschenkt habe. In der Zwischenzeit wurde vom Darlehen zwischen R. sowie E. offenbar ein Betrag von Fr. 40‘000.00 zurückbezahlt und vom Berufungskläger u.a. für die Amortisation seiner Hypothek bei der Raiffeisenbank B. verwendet. Ausserdem hat M. einen Teil des Darlehens zurückbezahlt, welches der Berufungskläger allem Anschein nach für seinen Lebensunterhalt gebraucht hat.