Anlässlich der Anhörung vor dem Kantonsgerichtspräsidenten erklärte der Kindsvater, sein Vermögen habe im Zeitpunkt der Eheschliessung, inkl. des Pensionskassengeldes, rund Fr. 800‘000.00 betragen. Fr. 165‘000.00 seien in die Eigentumswohnung geflossen, den Rest habe er seiner Tochter R. geschenkt. Sie sei Darlehensgeberin, er verwalte das Geld. Ein Teil der Mittel lägen auf einer Bank in Neuseeland, lautend auf R. Gleichzeitig reichte der Berufungskläger Kopien von drei Darlehensverträgen ein: - Ein Darlehensvertrag datiert vom 23. Februar 2010 und wurde zwischen R. als Darlehensgeberin und M. als Darlehensnehmer abgeschlossen. Die Darlehenssumme beträgt Fr. 200‘000.00.