In Kompensation zum überobligatorischen Pensum werde bei der Kindsmutter das Einkommen als Kursleiterin bei der Migrosklubschule von Fr. 250.00 pro Monat nicht berücksichtigt. Beim Vater ging die Vorinstanz im Jahr 2011 von monatlichen Nettoeinkünften aus unselbständigem Erwerb von Fr. 2‘725.00 aus, welche dieser bis zur Pensionierung im Oktober 2015 erwirtschaften könne. Ab dem 1. November 2015 erhalte er gemäss Auskunft der Ausgleichskasse und IV- Stelle Appenzell Ausserrhoden eine ordentliche Altersrente von Fr. 1‘930.00 sowie eine Kinderrente in Höhe von Fr. 772.00. Entsprechend sei ihm ab November 2015 ein Einkommen von Fr. 2‘700.00 anzurechnen.