Aus den Erwägungen: 1.1 Das Kantonsgericht verpflichtete den Kindsvater, der Kindsmutter an den Unterhalt von R. geboren 2002, monatlich im Voraus folgende Beiträge, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen: - bis zum vollendeten 12. Altersjahr Fr. 825.00 - ab dem 13. Altersjahr bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, längstens bis zur Mündigkeit Fr. 900.00. Dabei erwog es, dass der Mutter aufgrund des Alters von R. grundsätzlich lediglich eine Erwerbstätigkeit von 50 % zugemutet werden könne.