B. Gerichtsentscheide 3608 2. Zivilrecht 3608 Berücksichtigung des Vermögens und einer Rente der Sozialversicherung des Kindes bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages (Art. 276 Abs. 3 ZGB, Art. 285 ZGB und Art. 319 ff. ZGB). Die Vorrangigkeit der elterlichen Pflicht rechtfertigt, an die Zumutbarkeit von Eigenleistungen des Kindes hohe Anforderungen zu stellen. Ausserdem hat das Kind lediglich einen angemessenen Beitrag, hier zeitlich abgestuft 80 resp. 60 %, zu leisten (Art. 323 Abs. 2 ZGB).