Es muss deshalb auch ein im Rahmen von Art. 42 GG auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden tätig werdender Arzt, der zwar nicht über eine ausserrhodische, aber eine st. gallische oder innerrhodische Berufsausübungsbewilligung verfügt, als zuständiger Arzt i.S.v. Art. 57 Abs. 1 EG zum ZGB qualifiziert werden. OGP, 22.07.2013 51