Appenzell Innerrhoden und St.Gallen miteinbezogen. Der Entscheid für eine regionale Lösung ist im Bereich einer Notfallorganisation nachvollziehbar und sehr sinnvoll und im Übrigen auch in anderen Bereichen, etwa bei den Feuerwehren, getroffen worden. Weil es auch bei der Ermöglichung der ärztlichen Unterbringung darum ging, in Notsituationen rechtzeitig und fachkompetent reagieren zu können (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 1 zu Art. 429 f.) ist es unumgänglich, bei der vorliegenden Auslegungsproblematik die ärztliche Notfallorganisation zu beachten. Es muss deshalb auch ein im Rahmen von Art.