Von der ihm in Art. 429 Abs. 1 ZGB eingeräumten Kompetenz hat der Kanton Appenzell Ausserrhoden Gebrauch gemacht und in Art. 57 Abs. 1 EG zum ZGB jede Arztperson, die eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton besitzt, zur Unterbringung ermächtigt. Med. pract. Y. betreibt seine Praxis in X. im Kanton St.Gallen und verfügt nicht über eine ordentliche Praxisbewilligung im Kanton Appenzell Ausserrhoden i.S.v. Art. 35 des Gesundheitsgesetzes (GG; bGS 811.1); hingegen verfügt er über eine analoge Bewilligung für den Kanton St.Gallen. Tätig geworden ist er denn auch nicht im Rahmen seiner regulären Praxis, sondern als Notfallarzt.