Mithin ist seine Beschwerde gegen die ärztliche Unterbringung im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu beurteilen. In der Literatur werden teilweise abweichende Meinungen vertreten. Sie alle führen im vorliegenden Fall aber zum gleichen Ergebnis. Stellt man etwa auf den Sitz der Einrichtung (hier: Herisau) oder den Ort ab, wo der Arzt den Entscheid über die Einweisung gefällt hat (hier: S.), ergibt sich ebenfalls die Zuständigkeit der Ausserrhoder Justiz. 1.5 Beschwerdeinstanz ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichts (Art. 66 Abs. 2 EG zum ZGB; Art. 29 lit. b des Justizgesetzes). […] 1.6 […] 1.7 Von der ihm in Art.