442 Abs. 1 ZGB zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde handeln. Deren Entscheid kann an das Gericht am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weitergezogen werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Auch wenn es nicht zwingend ist (Steck, Erwachsenenschutz, Basler Kommentar, Basel 2012, N 16 zu Art. 450), so drängt es sich doch auf, dass die Unterbringung durch den Arzt und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom gleichen Gericht überprüft werden. A. hat seinen Wohnsitz in S. (Appenzell Ausserrhoden). Mithin ist seine Beschwerde gegen die ärztliche Unterbringung im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu beurteilen.