die Zuständigkeit am Wohnsitz der betroffenen Person fest. Es drängt sich auf, diese Regelung im Bereich der gerichtlichen Überprüfung einer ärztlichen Unterbringung sinngemäss anzuwenden (gleicher Meinung: Fassbind, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 350). Denn jede ärztliche Unterbringung muss, sofern eine Unterbringung für länger als sechs Wochen notwendig ist, von einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weitergeführt werden (Art. 57 Abs. 2 und 3 sowie Art. 59 Abs. 1 EG zum ZGB). Es muss sich dabei um die nach Art. 442 Abs. 1 ZGB zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde handeln.