weil nur eine Beschwerdeinstanz für den ganzen Kanton Appenzell Ausserrhoden eingesetzt wurde (vgl. Art. 66 Abs. 2 EG zum ZGB; Art. 29 lit. b des Justizgesetzes [bGS 145.31]). Für interkantonale Kompetenzkonflikte hingegen hätte eine Regelung getroffen werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Es besteht somit eine echte Lücke im EG zum ZGB, die vom Gericht zu füllen ist (Art. 1 Abs. 2 ZGB analog; vgl. ZR 112/2013, S. 62, Nr. 15). Für die Erwachsenenschutzbehörden legt Art. 442 Abs. 1 ZGB die Zuständigkeit am Wohnsitz der betroffenen Person fest.