Ferner kann offen bleiben, ob das Kriterium M2 von der Vorinstanz falsch angewendet und nachträglich unzulässigerweise abgeändert worden ist, wie die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend macht. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz durch ihr widersprüchliches Verhalten die Möglichkeit des Ausschlusses der Beschwerdeführerin aufgrund des Kriteriums M2 verwirkt hat. OGP, 18.11.2013 3607 Fürsorgerische Unterbringung. Örtliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Obergericht zur Anfechtung einer Unterbringung, welche ein ausserkantonaler Notfallarzt angeordnet hat.