5.7 […] 5.8 Nachdem sich die Vorinstanz nicht mehr auf das Eignungskriterium M2 berufen kann, kann offen bleiben, ob mit der Aufnahme des Kriteriums M2 in den Anhang 1 des Pflichtenhefts die massgeblichen Rechtsgrundsätze des Transparents- und Gleichbehandlungsgebots sowie das Diskriminierungsverbot verletzt worden sind, wie das die Beschwerdeführerin behauptet. Ferner kann offen bleiben, ob das Kriterium M2 von der Vorinstanz falsch angewendet und nachträglich unzulässigerweise abgeändert worden ist, wie die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend macht.