Aus den Erwägungen: 1.3 Das gerichtliche Verfahren richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB, sekundär nach denjenigen des EG zum ZGB und schliesslich – gemäss Art. 64 EG zum ZGB – nach dem VRPG. 1.4 Das Bundesrecht enthält keine Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit der Beschwerdeinstanzen (Geiser/Etzensberger, Erwachsenenschutz, Basler Kommentar, Basel 2012, N 36 zu Art. 439). Eine innerkantonale Ordnung zur Verhinderung von Zuständigkeitskonflikten musste nicht geschaffen werden, 49