48 B. Gerichtsentscheide 3607 nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Nachdem die Vorinstanz die Offerte der Beschwerdeführerin nach den Zuschlagskriterien geprüft und bewertet hat, hat sie sich in Widerspruch zur Vertrauensgrundlage (Pflichtenheft) gesetzt. Ihre nachträgliche Berufung auf das Eignungskriterium M2 und gestützt darauf, der nachträgliche Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren stellt somit einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Sie kann sich aufgrund ihrer Vorgehensweise heute nicht mehr auf M2 berufen.