in Form einer anfechtbaren Verfügung erlassen wurde, eine Vertrauensgrundlage dar, auf die sich die Anbieter verlassen durften. Sie durften somit darauf vertrauen, dass sich die Vorinstanz insbesondere an das von ihr selbst aufgestellte Pflichtenheft halten würde (Bestandesschutz). Das aber hat die Vorinstanz ohne sachlichen Grund nicht getan. Nach den Regeln des Pflichtenhefts waren nach Ablauf der Offerteingabefrist die Eignung zu prüfen, die ungeeigneten Angebote vom Vergabeverfahren auszuschliessen und die geeigneten Angebote anhand der Zuschlagskriterien zunächst provisorisch und dann definitiv zu bewerten.