Der Vertrauensschutz kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Er kann in der Form des Bestandesschutzes eine Bindung der Behörde an die Vertrauensgrundlage bewirken oder den Privaten einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat verschaffen. In der schweizerischen Rechtsprechung steht der Bestandesschutz im Vordergrund (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 697). Vorliegend stellt die Ausschreibung des Auftrags, die gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB; bGS 712.1) in Form einer anfechtbaren Verfügung erlassen wurde, eine Vertrauensgrundlage dar, auf die sich die Anbieter verlassen durften.