Es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Als Vertrauensgrundlage kommen etwa Verfügungen und Entscheide, verwaltungsrechtliche Verträge, Auskünfte und Zusagen, Raumpläne oder die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes in Betracht. In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Der Vertrauensschutz kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben.