Das sind nur 36.5 Punkte weniger als die Zuschlagsempfängerin. Nach der umfangreichen Bewertung hat die Vorinstanz dann die Beschwerdeführerin nachträglich doch noch implizit vom Verfahren ausgeschlossen. Behörden dürfen sich gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten. Sie dürfen insbesondere nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund ändern (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.Gallen 2010, N 707). Verhält sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und vertrauen Private auf deren ursprüngliches Verhalten, stellt