Mit ihrem Vorgehen hat sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalten. Obwohl im Pflichtenheft zwingend vorgesehen ist, dass zunächst die Eignung der Anbieter zu prüfen, dann ungeeignete Anbieter vom Vergabeverfahren auszuschliessen und erst in einem dritten Schritt die Angebote der verbleibenden Anbieter aufgrund der Zuschlagskriterien zu bewerten sind, hat die Vorinstanz die angeblich ungeeignete Beschwerdeführerin, resp. deren angeblich ungeeignetes Angebot, anhand der Zuschlagskriterien bewertet und ihr für dieses (ungeeignete) Angebot 645.1 Punkte zugeteilt. Das sind nur 36.5 Punkte weniger als die Zuschlagsempfängerin.