Es ist daher nicht notwendig, die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise abzunehmen. 5.6 Obwohl die Vorinstanz nach ihren eigenen Regeln im Pflichtenheft zunächst die Eignung der Beschwerdeführerin hätte prüfen und gegebenenfalls über deren Ausschluss hätte entscheiden sollen, hat sie diese zum weiteren Evaluationsverfahren zugelassen und ihr Angebot in einem aufwendigen Verfahren anhand der Zuschlagskriterien geprüft. Diese Prüfung hat für das Angebot der Beschwerdeführerin 645.1 Punkte ergeben und die Beschwerdeführerin auf Rang zwei nach der Zuschlagsempfängerin gebracht.