Das hat die Vorinstanz unterlassen. 5.5 Die Beschwerdeführerin behauptet heute, wie schon im ersten Beschwerdeverfahren, und hat auch zum Beweise verstellt, dass die Vorinstanz anlässlich des sog. Debriefings vom 16. April 2012 auf besondere Nachfrage bestätigt habe, dass bei ihrem Angebot sämtliche Eignungskriterien, also auch M2, erfüllt seien. Die Vorinstanz bestreitet dies. Wie weiter unten dargelegt wird, kann sich die Vorinstanz aus andern Gründen nicht mehr auf das Eignungskriterium M2 berufen. Es ist daher nicht notwendig, die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise abzunehmen.