vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Sie selbst hatte die Vorschrift aufgestellt, dass nicht geeignete Anbieter resp. deren Angebote nicht zur weiteren Evaluation i.S.v. Ziff. 9.2.1 lit. c-h des Pflichtenheftes zugelassen werden konnten. Das bedeutet, dass nach der Prüfung der Eignungsvoraussetzungen über den Ausschluss der als ungeeignet erachteten Anbieter separat zu entscheiden war. Das hat die Vorinstanz unterlassen.