9.2.2 des Pflichtenhefts ist klar. Die Eignung der Anbieter und deren Angebote musste zwingend erfüllt sein, damit eine Offerte für die weitere Evaluation (Ziff. 9.2.1 lit. c-h) berücksichtigt werden konnte. Mit den klaren Regeln im Pflichtenheft zur Eignungsprüfung und deren Folgen hatte die Vorinstanz nicht mehr die Möglichkeit, die ungeeigneten Anbieter erst in der Zuschlagsverfügung implizit 46 B. Gerichtsentscheide 3606