b) zu erfolgen hatte. Nach diesen beiden Vorkehren kam Ziff. 9.2.2 des Pflichtenhefts zur Anwendung. Diese lautet: Die Eignungskriterien (Anhang 1) müssen durch den Anbieter und dessen Angebot zwingend erfüllt sein, damit die Offerte für die weitere Evaluation berücksichtigt werden kann. Aufgrund dieser von der Vorinstanz selbst für sich und die Anbieter verbindlich ins Pflichtenheft aufgenommenen Bestimmung hätte nach der Prüfung der Eignung der Bewerber und deren Angebote über einen allfälligen Ausschluss derjenigen Angebote entschieden werden müssen, denen die Vorinstanz die Eignung abgesprochen hätte. Der Wortlaut von Ziff. 9.2.2 des Pflichtenhefts ist klar.