O., N 435, 449 f.). Aus dem oben Dargelegten ist ersichtlich, dass die Vergabestellen verschiedene Möglichkeiten zur Handhabung und Beurteilung von Eignungskriterien haben. Aus dieser Vielfalt können sich aber auch Unsicherheiten im Verfahrensablauf ergeben. Um solche Unsicherheiten möglichst zu vermeiden, hat die Vorinstanz für sich und die Teilnehmer am Beschaffungsverfahren präzise Regeln über das weitere Vorgehen nach Eingang der Offerten aufgestellt. Diese Regeln schreiben vor, dass nach Eingang der Offerten die Untersuchung der Angebote auf Ausschlussgründe (Ziff. 9.2.1 lit. a) und die Prüfung der Eignung (Ziff. 9.2.1 lit. b) zu erfolgen hatte.