Ist die Vergabebehörde in dieser Weise vorgegangen, so ist es nicht zulässig, die Eignung der im Verfahren verbleibenden Anbieter erst nach Eintritt der Rechtskraft des mangels Eignung ausgeschlossenen Anbieters zu prüfen, denn dieses Vorgehen schneidet dem ausgeschlossenen Anbieter die Möglichkeit ab, auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, ob bei der Eignungsprüfung das Gleichbehandlungsgebot eingehalten worden ist. Der Ausschluss mangels Eignung darf folglich erst dann verfügt werden, wenn auch in Bezug auf die Konkurrenten die Eignungsprüfung durchgeführt worden ist (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 435, 449 f.).