Umgekehrt ist es in einem offenen Verfahren auch zulässig, Anbietende, welche die Eignungsanforderungen nicht erfüllen, vom weiteren Verfahren direkt, mittels anfechtbarer Verfügung, auszuschliessen und ihnen dies nicht erst im Zuschlagsentscheid zu eröffnen. Ist die Vergabebehörde in dieser Weise vorgegangen, so ist es nicht zulässig, die Eignung der im Verfahren verbleibenden Anbieter erst nach Eintritt der Rechtskraft des mangels Eignung ausgeschlossenen Anbieters zu prüfen, denn dieses Vorgehen schneidet dem ausgeschlossenen Anbieter die Möglichkeit ab, auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, ob bei der Eignungsprüfung das Gleichbehandlungsgebot eingehalten worden ist.