Die Vergabebehörden machen häufig von der Möglichkeit des impliziten Ausschlusses Gebrauch, da der Erlass von gesonderten Ausschlussverfügungen das Verfahren verzögern kann. Umgekehrt ist es in einem offenen Verfahren auch zulässig, Anbietende, welche die Eignungsanforderungen nicht erfüllen, vom weiteren Verfahren direkt, mittels anfechtbarer Verfügung, auszuschliessen und ihnen dies nicht erst im Zuschlagsentscheid zu eröffnen.